Im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer das Vorsteuerabzugsrecht, sofern sie nicht unecht steuerbefreit sind. Das bedeutet für diese Unternehmen, dass bei erhaltenen Dienstleistungen und Produkte der auf der Rechnung angeführte Umsatzsteuerbetrag abgezogen werden kann.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist nicht nur die Berechtigung gegenüber den Finanzbehörden, sondern vor allem das Vorhandensein einer Rechnung. Wenn Unternehmen A Unternehmen B Ware verkauft, ist Unternehmen A sowieso verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Wenn Unternehmen B aber beispielsweise in einem Geschäft für Bürowaren einkauft, ist die steuerwirksame Rechnung nicht immer gegeben und muss manchmal verlangt werden. Vergisst man auf diese, kann man die Vorsteuer für die für das Unternehmen benötigten Materialien nicht in Abzug bringen.
Die Vorsteuer wird als Summe für die Umsatzsteuervoranmeldung gebildet und von der Umsatzsteuer, die ebenfalls als Summe zusammengefasst wird, abgezogen. Die Differenz ist jener Betrag, der an das Finanzamt für den entsprechenden Monat bezahlt werden muss, es sei denn, es kommt ein Guthaben heraus. Damit ist die Vorsteuer und auch der Vorsteuerabzug ein wesentliches Thema in der Buchhaltung und damit in der Steuererklärung wie der Umsatzsteuervoranmeldung.
Für den Vorsteuerabzug braucht es eine Rechnung, die folgende Kriterien erfüllt:
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Vorsteuer und Vorsteuerabzug
Beschreibung: Die 🧾 Vorsteuer ist ein Steuerabzug im Rahmen der ✅ Unternehmen, der unter bestimmten Bedingungen möglich ist.