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Steuern: Pflichtveranlagung beim Steuerausgleich

Pflichtveranlagung: wann muss sie sein?

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung ist ein freiwilliges Verfahren, durch das die Finanzbehörden erst tätig werden und der Jahresausgleich in Gang gesetzt wird. Es gibt aber auch Situationen, in denen man verpflichtet ist, eine Veranlagung in die Wege zu leiten.

Zusätzliches Einkommen
Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn man zusätzlich zum Lohn oder Gehalt ein Einkommen im Rahmen der Einkommensteuer bezogen hat, zum Beispiel im Rahmen eines Werkvertrages oder bei einem freien Dienstvertrag. Übersteigt die Summe einen Betrag von EUR 730,--, ist die Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung Gewissheit. Nicht in diesem Betrag enthalten sind endbesteuerte Kapitalerträge, weil hier die Kapitalertragssteuer schon geltend gemacht wurde.

Zwei lohnsteuerpflichtige Einkommen
Gesetzt dem Fall, dass man während des betreffenden Jahres zwei verschiedene Einkommen bezogen hat, die bei der Lohnsteuer aber nicht gemeinsam bezogen wurden, ist die Pflicht zur Veranlagung auch gegeben. Ein Beispiel wären zwei Pensionen - die eine bezieht man von seiner ehemaligen Firma, die andere vom Sozialversicherungsträger.

Zu Unrecht bezogene Gelder
Hat man bei der Lohnverrechnung Beträge wie den Alleinerzieherbeitrag oder die Pendlerpauschale berücksichtigt, aber diese Beträge waren nicht mehr zulässig, dann ist eine Veranlagung zwecks Korrektur ebenfalls zu veranlassen. Ähnliche Beispiele sind zu hohe Pendlerpauschale oder ein zu Unrecht bezogener Zuschuss zur Kinderbetreuung.

Kapitalerträge ohne KEST
Hat man im betreffenden Jahr Kapitalerträge erwirtschaftet, die nicht durch die Kapitalertragsteuer berücksichtigt wurden, ist die ArbeitnehmerInnenveranlagung ebenfalls zu veranlassen.

Lohn ohne Lohnsteuerabzug
Gleiches gilt für Löhne und Gehälter, die man im Beobachtungsjahr bezogen hat, bei denen aber die Lohnsteuer noch nicht berücksichtigt waren. Das sind oft Situationen im Grenzgebiet oder auch bei Bezug von Pensionen aus dem Ausland.

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